1940 Quelle der Volks-Brockhaus
(Kommentar: Das Wort öffentlich kommt nicht vor)
öffentliches Recht, zusammenfallender Ausdruck für Staats-, Verwaltungs-, Straf- und Prozeßrecht. Im nationalsozialistischen Deutschen Reich entspricht eine scharfe Trennung zwischen ö.R. und Privatrecht nicht mehr der politischen Wirklichkeit.
1981 Quelle Der Volks Brockhaus
(Kommentar: Das Wort öffentlich kommt nicht vor. Öffentlich müsste hier offiziell heißen.)
öffentliche Hand, öffentl. Verwaltung (Staat, Gemeinde) als Unternehmer.
öffentliche Meinung. Durchschnittsmeinung einer Bevölkerung.
öffentlicher Glaube. Grundsatz, daß der Inhalt bestimmter öffentl. Bücher und Urkunden (Grundbuch, Erbschein) zugunsten der darauf vertrauenden Personen als richtig gilt.
öffentliches Recht. Teil der staatl. Rechtsordnung, der durch das Wirken hoheitl. Gewalt bestimmt ist, z.B. Verfassungs- und Verwaltungsrecht; Ggs.: Privat-, bürgerl. Recht.
öffentliche Unternehmen, Unternehmen im Besitz oder unter maßgebender Beteiligung eines öffentl.-rechtl. Gemeinwesens. Sie treten in Organisationsformen des Privatrechts (AG., rechtl. unselbständige Regiebetriebe oder als organisator. verselbständigte Eigenbetriebe wie Bundesbahn u.a.) Dazu kommen Sondervermögen, Beteiligungsgesellschaften und Staatskonzerne. Die ö.U. dienen teils fiskalisch-erwerbswirtschaftl. Zwecken, teils der Entfaltung einer die Wirtschaft beeinflussenden Macht.
Öffentlichkeitsarbeit, Public relations
Öffentlich-rechtliche Körperschaft, jurist. Person, der zu öffentl. Zwecken besondere Rechte zugestehen (z.B. Staat, Gemeinde, Kirche). (Kommentar: Staatsfernsehen, Kasinos)
2009 Quelle www.wissen.de Wissen Media Verlag (W)
öffentlich
öf|fent|lich [Adj. , o. Steig.] 1 die Allgemeinheit, die Gesellschaft, die Bürger, das Publikum betreffend, davon ausgehend =(Kommentar: darauf abzielend); das ~e Leben; die ~e Meinung; die ~e Ordnung; ~es Recht alle Vorschriften, die die Rechtsbeziehungen zwischen dem einzelnen und der übergeordneten Gewalt sowie zwischen Staat, Gemeinden, Körperschaften regeln; Ggs. Privatrecht 2 allgemein zugänglich; ~e Gerichtsverhandlung; ~er Spielplatz; ~es Schwimmbad 3 zur Verwaltung einer Gemeinde gehörig; ~e Gelder; im ~en Dienst arbeiten für alle deutlich, sichtbar; ö. auftreten; etwas ö. bekannt machen, zeigen; etwas ö. behaupten
öffentlich Wissen Media Verlag (B)
öf|fent|lich öffentliches Ärgernis erregen; öffentlicher Dienst: Dienst bei Staat und Gemeinde; die öffentliche Hand: Staat und Gemeinde; die öffentliche Meinung =(Kommentar: veröffentlichte/offizielle Meinung)
Wortdichte der Originaltexte o.g. Publikationen geben einen Hinweis - wenn man nur die 4 Wichtigsten nimmt ergibt das folgenden Eindruck: Öffentlich = Staat, Gemeinde & Recht - höchste Wortdichte.
Wort | Häufigkeit |
öffentlich,-e,-s,-er | 28 |
Staat, -s | 8 |
Gemeinde,-n | 6 |
Recht, -e | 5 |
Unternehmen, -r | 3 |
Verwaltung,-s | 3 |
Dienst | 3 |
Meinung | 2 |
Gewalt | 2 |
Bürger | 1 |
Fazit: Etwas wie eine öffentliche Meinung im heutigen Sinne gibt es nicht, da die sie den Massenmedien nicht bekannt ist. Die gezielte Täuschung/Lüge über eine Situation beginnt mit der Verdrehung des Sinns eines Begriffes wie "öffentlich", was bei Public Relations die Königsdisziplin ist. Der eigentliche Sinn von öffentlich heißt unverdeckt, was bei Organisationen im weitestgehend nicht der Fall ist. Da der Sinn einer Organisation, mit allen Mitteln, auch die Zentralisierung oder Selbstermächtigung in Macht und von Entscheidungsträgern zu welchem, nicht immer erstrebenswerten, Zweck auch immer verfolgt. Die Diskussion über einen Sachverhalt wird schon durch Verwirrung von Begriffen erstickt. Den Wenigsten soll der eigentliche Sinn bekannt sein. Demnach ist die dezentrale Informationsbeschaffung und private Meinungsäußerung der Schlüssel zu einer tatsächlichen Durchschnittsmeinung die einer öffentlichen Meinung am nächsten kommt - was eine Orientierungshilfe sein könnte für falsch informierte Bevölkerungsanteile. Die angeb. Ausstrahlung von der öffentlichen Meinung ist eine Anmaßung mancher Medien. Wie sich das evtl. auf öffentlich-, rechtliche Anstalten und Körperschaften simultan verhält.